§ 16 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 10 Absatz 1 auf Verlangen nicht die leistungserheblichen Tatsachen angibt oder Beweisurkunden vorlegt, normal normal entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder normal normal entgegen § 10 Absatz 2 oder Absatz 3 auf Verlangen eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt. normal normal normal arabic (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die nach § 409 der Abgabenordnung bei Steuerordnungswidrigkeiten wegen des Kindergeldes nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zuständigen Verwaltungsbehörden.
Kurz erklärt
- Ordnungswidrig handelt, wer wichtige Informationen oder Beweise für Kindergeld und ähnliche Leistungen nicht angibt oder nicht rechtzeitig vorlegt.
- Änderungen, die den Anspruch auf Kindergeld betreffen, müssen korrekt und rechtzeitig mitgeteilt werden.
- Wer gegen diese Pflichten verstößt, kann mit einer Geldbuße bestraft werden.
- Es gelten die Regelungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Ordnungswidrigkeit.
- Zuständige Verwaltungsbehörden sind die, die bei Steuerordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Kindergeld zuständig sind.